Neues Meldegesetz – Das müssen Mieter und Vermieter beachten

Neues Meldegesetz - Mieter benötigen Meldebestätigung vom Vermieter

Mieter benötigen für Ummeldung beim Einwohnermeldeamt eine Meldebestätigung vom Vermieter.

Seit dem 1. November 2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz. Dieses besagt unter anderem: Wenn ein Mieter umzieht, muss er dies nicht nur einfach beim zuständigen Einwohnermeldeamt melden – er benötigt dafür zusätzlich eine Meldebestätigung von seinem neuen Vermieter. Vermieter sind ab sofort dazu verpflichtet eine solche Bestätigung auszustellen, wenn ein neuer Mieter einzieht.

Was Sie als Mieter und Vermieter beachten sollten haben wir für Sie in einer Infografik übersichtlich zusammengefasst. Zudem beantworten wir Ihnen in dem darauffolgenden Artikel alle wichtigen Fragen und stellen Ihnen eine kostenlose Vorlage einer Meldebestätigung zur Verfügung:

 

Infografik Meldegesetz: Das müssen Mieter und Vermieter beachten

 

Novelliertes Meldegesetz – das ist neu

Für alle Umzüge innerhalb Deutschland gilt ab dem 1. November 2015 das neue, einheitliche Bundesmeldegesetz (BMG). Mieter sind auch weiterhin dazu verpflichtet, sich an Ihrem neuen Wohnort anzumelden. Zieht ein Mieter ins Ausland, muss er sich zudem bei der Meldebehörde abmelden. Gleiches gilt, wenn er eine Zweitwohnung ersatzlos aufgibt. Bisher galten dafür unterschiedliche Fristen. Die Fristen werden durch das neue Gesetz vereinheitlicht. In allen Bundesländern haben Mieter nun zwei Wochen Zeit für ihre Ummeldung. Neu ist dabei die Pflicht für den Wohnungsgeber, dem Mieter innerhalb von 14 Tagen nach Ein- oder Auszug eine Meldebestätigung für die An- oder Abmeldung auszustellen. Der Wohnungsgeber kann der Vermieter sein, aber beispielsweise auch eine Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwandter, bei dem jemand unentgeltlich wohnt. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, drohen ihm Bußgelder.

Es drohen Bußgelder – bis zu 1.000 Euro Strafe bei Verspätung

Wer die neuen Regelungen nicht einhält, riskiert eine Strafe von bis zu 1.000 Euro. Dies gilt sowohl für den Mieter, wenn er sich nicht binnen 14 Tagen beim Einwohnermeldeamt meldet, als auch für den Vermieter, sollte er die Bestätigung nicht rechtzeitig ausstellen.

Bedeutend teurer wird es, wenn ein Vermieter aus Gefälligkeit einer Person eine Bescheinigung ausstellt, obwohl diese gar nicht in seiner Wohnung wohnt. In diesem Fall drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Scheinanmeldungen sollen dadurch verhindert werden

Durch die neue Gesetzgebung sollen Scheinanmeldungen vermieden werden. In den vergangenen Jahren hatten sich in Deutschland immer mehr Menschen angemeldet, ohne tatsächlich in der angegebenen Wohnung zu wohnen. Aus diesem Grund wurden dafür nun strenge Regelungen und hohe Bußgelder festgelegt.

Die korrekte Meldebestätigung – das muss sie beinhalten

Eine Bescheinigung für den Mieter kann vom Vermieter sowohl schriftlich als auch in elektronischer Form ausgestellt werden. Vermieter können diese entweder dem Mieter oder direkt der zuständigen Behörde zukommen lassen. Folgende Informationen müssen darin enthalten sein:

  1. Name und Anschrift des Vermieters
  2. Angaben ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt
  3. Ein- oder Auszugsdatum
  4. vollständige Anschrift der Wohnung
  5. Personalien aller neuen oder ehemaligen Mieter

Fazit: Das Wichtigste in aller Kürze

  • Die Meldebestätigung ist ab dem 1. November 2015 Pflicht
  • Die Meldebestätigung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen ausgestellt werden
  • Der Vermieter oder ein von ihm beauftragter Verwalter muss die Meldebestätigung pünktlich ausstellen
  • Der Mieter muss sich innerhalb von 14 Tagen um- oder abmelden
  • Bei einem Verstoß drohen Bußgelder

 

Ein Musterformular für eine korrekte Meldebestätigung können Sie sich hier kostenlos herunterladen. Nach dem herunterladen können Sie diese ganz einfach digital direkt an Ihrem PC ausfüllen und anschließend ausdrucken: Download kostenlose Vorlage Meldebestätigung

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